
Infos zum EEG
Vollständiger Name: Erneuerbare Energien Gesetz
Ziele nach § 1 des EEG
Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten
Stroms am Bruttostromverbrauch zu steigern auf
1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025,
2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und
3. mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050.
Dieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen.
Funktionsweise:
- Die Betreiber von PV-Anlagen erhalten staatlich festgeschriebene Einspeisetarife über einen bestimmten Zeitraum
- Die Höhe der Einspeisevergütungen basiert auf den Herstellungskosten der jeweils installierten Leistung und sinkt jedes Jahr um die Herstellkostenreduktion abzubilden
- Die Differenz zwischen der gezahlten Einspeisevergütung und den Marktpreisen für Strom wird auf alle Marktteilnehmer verteilt (EEG-Umlage)
Inbetriebnahme |
Leistung bis einschl. 10 kWp in Cent/KWh |
Leistung über 10 bis 40 kWp in Cent/KWh |
Leistung über 40 bis 100 kWp in Cent/KWh |
Vergütungssatz |
100 % |
100 % |
100 % |
01. Mai 2018 |
12,20 |
11,87 |
10,61 |
01. Juni 2018 |
12,20 |
11,87 |
10,61 |
01. Juli 2018 |
12,20 |
11,87 |
10,61 |
01. August 2018 |
12,08 |
11,74 |
10,50 |
01. September 2018 |
11,95 |
11,62 |
10,39 |
01. Oktober 2018 |
11,83 |
11,50 |
10,28 |
01.November 2018 |
11,71 |
11,38 |
10,17 |
01.Dezember 2018 |
11,59 |
11,27 |
10,08 |
01.Januar 2019 |
11,47 |
11,15 |
9,96 |
01.Februar 2019 |
11,35 |
11,03 |
9,47 |
01.März 2019 |
11,23 |
10,92 |
8,99 |
01.April 2019 |
11,11 |
10,81 |
8,50 |
Gem. EEG 2017 steht die Vergütung für den Monat Januar fest. Der Bezugszeitraum ändert sich und die Vergütungssätze werden zukünftig wie folgt veröffentlicht: 1. Februar / Mai / August / November (§49 EEG 2017 sowie Änderung durch Art. 2 Nr. 20 des "Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
Diese neuen Vergütungssätze basieren auf den Gesetzesentwurf des Deutschen Bundestages im Juli 2016 und gelten ab dem 01.01.17. Alle Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Die neue EEG-Novelle die ab dem 01. August 2014 in Kraft getreten ist, beinhaltet für Neu-Anlagen über 10 kWp mit Eigenverbrauch, die nach diesem Datum in Betrieb gehen, eine zusätzliche Zahlung für den selbst verbrauchten Strom von 30% ( ab sofort ) bis 40% ( ab 2017 ) der EEG-Umlage ( 6,88 Cent/kWh ). Diese Regelung wird mit dem EEG-2017 fortgeführt
Für alle Anlagen, die ab dem 1.4.2012 bis zum 31.7.2014 in Betrieb genommen wurden, gilt die Begrenzung der maximal vergütungsfähigen PV-Stromerzeugung gemäß dem „Marktintegrationsmodell“. Die Anforderungen des Marktintegrationsmodells bleiben für diese PV-Anlagen erhalten. Die Anlagen größer 10 bis einschließlich 1.000 kWp erhalten für maximal 90% der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif. Das Marktintegrationsmodell gilt nur für Dachanlagen und nicht für Freiflächenanlagen.
Marktintegrationsmodell entfällt für Neuanlagen. Nach dem EEG 2012 erhielten Photovoltaikanlagen ab einer installierten Leistung von 10 Kilowatt bis einschließlich 1.000 Kilowatt nur für maximal 90 Prozent der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif (Marktintegrationsmodell). Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen, gilt jedoch für Anlagen, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 installiert wurden, fort.